Internationale Ehescheidung? Wie sind die Abläufe? In welchem Land wird das Ehescheidungsverfahren durchgeführt? Ist der französische Richter zuständig? Wie muss ich vorgehen?
Der Begriff « internationale Ehescheidung » wird verwendet, wenn ein Bezug zu einem weiteren Land außer Frankreich vorliegt. Dies ist der Fall, wenn einer der Eheleute nicht französischer Staatsbürger ist oder einer der beiden in einem anderen Land wohnt.
In diesem Fall kommt das internationale Privatrecht zur Anwendung.
Die wichtigsten Fragen sind:
- Welches Gericht ist für das Ehescheidungsverfahren zuständig ?
- Welches Recht ist auf das Ehescheidungsverfahren anwendbar ?
Diese Fragen sind nicht unbedingt verbunden, ein französisches Gericht kann durchaus das Recht eines anderen Staates in einem internationalen Ehescheidungsverfahren anwenden.
Zur Ermittlung des zuständigen Gerichts ist zunächst zu untersuchen, ob ein Bezug einer der beiden Eheleute zu einem EU-Mitgliedsstaat besteht.
Es besteht eine Verbindung zu einem EU-Mitgliedsstaat
Das ist der Fall, wenn:
- Einer der Eheleute die Staatsbürgerschaft eines EU-Mitgliedsstaates hat
- Einer der Eheleute in einem EU-Mitgliedsstaat seinen Wohnsitz hat.
Unter diesen Umständen hat das Ehescheidungsverfahren, internationalen, europäischen Charakter. Die Regelungen der Delegierten Verordnung « Règlement Bruxelles II bis » kommen zur Anwendung. Die Verordnung regelt Zuständigkeit, Anerkennung und Vollstreckung in Ehe- und Sorgerechtsangelegenheiten.
Es ist möglich, dass die Anwendung der Verordnung die Zuständigkeit mehrerer Gerichte ergibt. So kann z.B. ein deutsches Gericht nach internationalem Privatrecht zuständig sein und gleichfalls französische Gerichte, weil einer der Eheleute in Frankreich wohnt. In einem solchen Fall ist das zuerst angerufene Gericht berufen, das Verfahren zu führen und zu entscheiden. Das andere Gericht muss das Verfahren abgeben. Dies bedeutet, dass der Ehepartner, der möchte, dass sein Verfahren vor einem französischen Gericht verhandelt wird, seinen Antrag möglichst schnell einreicht, in jedem Fall schneller als der andere Ehepartner. Es ist daher unerlässlich, seinen Rechtsanwalt und Experten für internationale Ehescheidungen zu kontaktieren.
Grundsätzlich sind die französischen Gerichte nach europäischem Recht bei « europäischen Ehescheidungen » zuständig, wenn beide Eheleute französische Staatsangehörige sind, selbst wenn sie in einem anderen EU-Mitgliedsstaat leben. Französische Gerichte können ebenfalls zuständig sein, wenn einer oder beide Eheleute in Frankreich wohnen.
Es besteht keine Verbindung zu einem EU-Mitgliedsstaat
Dies ist der Fall, wenn Sie in Strasbourg leben und Ihr Partnermit den gemeinsamen Kindern z.B. nach Moskau verzogen ist. In dieser Situation kommt das französische internationale Privatrecht zur Anwendung. Unsere Zivilprozessordnung sieht vor, dass wenn « die Eltern nicht mehr zusammenleben, das zuständige Gericht das des Wohnorts des Elternteils, bei dem die Kinder Ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben – bei gemeinsamer Ausübung des Sorgerechts, oder am Wohnort des Elternteils, der das Sorgerecht innehat, wenn nur ein Elternteil das Sorgerecht hat ». In unserem Beispiel wäre dies das Moskauer Gericht.
Wenn Sie die in Bezug auf Ihre Kinder ergangenen Entscheidungen angreifen wollen, können Sie in jedem Fall auch französische Gerichte anrufen. Ihr Rechtsanwalt kann Sie hierzu beraten.
Der französische Familienrichter ist zuständig, wenn
- Sich der Wohnsitz der Familie in Frankreich befindet
- Einer der Eheleute mit seinen minderjährigen Kindern in Frankreich wohnt oder
- Der Ehepartner, der nicht die Initiative zur Ehescheidung ergriffen hat, in Frankreich wohnt.
Es gelten andere Regeln, wenn es sich um einen einvernehmlichen Ehescheidungsantrag handelt.
Grundsätzlich ist der Wohnsitz das ausschlaggebende Element für die Bestimmung des zuständigen Gerichts. Die Zivilprozessordnung bestimmt, dass der Wohnort am Tag der Antragstellung entscheidend ist. Es muss sich um den üblichen und dauerhaften Wohnsitz handeln.
Falls der zuständige Richter nicht nach Artikel 1070 frz. Zivilprozessordnung ermittelt werden kann, ist es möglich, die Zuständigkeit der französischen Gerichte nach Art. 14 und 15 des Code Civil herzuleiten, die die Staatsangehörigkeit der Parteien berücksichtigen.
Fazit:
Eine Ehescheidung mit internationalen Bezügen birgt besondere Schwierigkeiten und erfordert die Hinzuziehung eines fachkundigen Rechtsanwalts. Dies gilt insbesondere bei gemeinsamen Kindern und Vermögenswerten, die aufgeteilt werden müssen. An dieser Stelle möchten wir betonen, dass sich aus der Zuständigkeit der französischen Gerichte nicht automatisch ergibt, dass französisches Recht zur Anwendung kommt. Die Frage der Zuständigkeit und des anwendbaren Rechts sind nicht zwingend miteinander verknüpft.
Zur wirksamen Wahrung Ihrer Interessen sollten Sie daher schnell handeln und einen Rechtsanwalt konsultieren, der Experte für internationale Ehescheidungen ist.